Rechtsprechung
OLG Schleswig, 21.02.2022 - 12 U 112/21 |
Volltextveröffentlichung
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ZPO § 85 Abs. 2
Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Berufungseinlegungsfrist; Voraussetzungen einer Rückfragepflicht bei einem Mandanten hinsichtlich einer Berufungseinlegung; Besonders gelagerte Ausnahmefälle
Verfahrensgang
- LG Kiel, 20.08.2021 - 2 O 183/20
- OLG Schleswig, 21.02.2022 - 12 U 112/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 29.06.2006 - IX ZR 176/04
Pflichten des Rechtsanwalts bei Unterrichtung über den Inhalt einer gerichtlichen …
Auszug aus OLG Schleswig, 21.02.2022 - 12 U 112/21
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Prozessbevollmächtigter, der seinen Mandanten durch einfachen Brief über den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowie über Rechtsmittelmöglichkeiten einschließlich der einzuhaltenden Fristen unterrichtet hat, bei Schweigen des Mandanten grundsätzlich keine Nachfrage halten (vgl. nur BGH, Beschluss v. 29.06.2006 - IX ZR 176/04).2. Allerdings ist auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Verpflichtung zur Nachfrage zu bejahen, etwa wenn der Prozessbevollmächtigte den Verlust seiner Mitteilung befürchten muss oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einlegen und durchführen zu wollen, aus bestimmten Umständen bekannt war (vgl. nur BGH, Beschluss v. 29.06.2006 - IX ZR 176/04 m.w.N.).
Dabei übersieht der Senat nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Rechtsanwalt, der seine Partei durch einfachen Brief über den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowie über Rechtsmittelmöglichkeiten einschließlich der einzuhaltenden Fristen unterrichtet hat, trotz Schweigens des Mandanten keine Nachfrage halten muss (vgl. nur BGH, Beschluss v. 29.06.2006 - IX ZR 176/04).
Allerdings ist auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Verpflichtung zur Nachfrage zu bejahen, etwa wenn der Anwalt den Verlust seiner Mitteilung befürchten muss oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einlegen und durchführen zu wollen, aus bestimmten Umständen bekannt war (vgl. nur BGH, Beschluss v. 29.06.2006 - IX ZR 176/04 - m.w.N.).
- FG Sachsen, 27.01.2023 - 3 K 744/22
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einlegung eines Einspruchs durch eine …
Nutzt ein Rechtsanwalt im Kanzleibetrieb die E-Mail-Korrespondenz, muss der die Kenntnisnahme empfangener Nachrichten durch die Anforderung einer Lesebestätigung sicherstellen (…vgl. BGH-Beschluss vom 18. November 2021 I ZR 125/21 juris Rz. 14, ebenso für das Verhältnis Rechtsanwalt/Mandant Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 21. Februar 2022 12 U 112/21 - juris).